Sie hatten einen Verkehrsunfall?
Sie wurden am Körper verletzt?
Ich biete Ihnen zuverlässige, umfassende und ergebnisorientierte außergerichtliche Beratung im Verkehrsrecht sowie engagierte Prozessvertretung vor Amts- und Landgerichten bis hin zu Oberlandesgerichten in Verkehrsunfallsachen.
Ich habe mich auf die Bearbeitung verkehrsunfallrechtlicher Mandate spezialisiert und seitdem eine Vielzahl von Zivilverfahren geführt und in diesem Bereich außergerichtlich beraten und vertreten.
Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht. Ich stehe persönlich für Ihre verkehrsrechtlichen Interessen dort sein, wo ich gebraucht werde.
Mein Ziel ist es, das bestmögliche wirtschaftliche Verhandlungsergebnis für Sie zu erzielen.
Ich berate und vertrete im Verkehrsrecht eine Vielzahl zufriedener Unfallgeschädigter, die die Art meiner verbindlichen Sachbearbeitung zu schätzen wissen.
Ihr Rechtsanwalt D. Best
Fragen und Antworten rund um das Thema Verkehrsunfall.
Ich hatte einen Verkehrsunfall.
Wieviel kostet mein Rechtsanwalt und wer bezahlt ihn?

Unfallschadensabwicklungen werden außergerichtlich in aller Regel über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Die gerichtlichen Kosten richten sich nach dem RVG für die beteiligten Rechtsanwälte sowie nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtskosten.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich gem. RVG nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach dem wirtschaftlichem Interesse des Mandanten. Das wirtschaftliche Interesse erschöpft sich bei Unfallschadensabwicklungen in aller Regel in der Summe der bezifferten Schadenspositionen als Folge eines Unfallgeschehens.
Der so zu beziffernde Gegenstandswert wird nach dem unten stehenden Schlüssel in einfache Gebühren des Rechtsanwaltes umgerechnet. Für das gesamte außergerichtliche Tätigwerden im Rahmen der Unfallschadensabwicklung wird je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad eine Geschäftsgebühr fällig, die von 0,5 bis 2,5 Gebühren reicht. In aller Regel fällt eine Mittelgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren an. Hinzuzurechnen sind in aller Regel noch EUR 20,00 Auslagenpauschale sowie 19,00% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG.
Beispiel: Der Gesamtschaden beziffert sich auf EUR 23.000,00
Für die außergerichtliche Schadensabwicklung mit den Gegnern wird eine Geschäftsgebühr wie folgt fällig:
686,00 * 1,3 = 891,80 zzgl. 19,00% MwSt. = EUR 169,44 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale = Gesamt EUR 1.081,24
Beispiel: Der Gesamtschaden beziffert sich auf EUR 1.800,00
Für die außergerichtlkiche Schadensabwicklung mit den Gegnern wird eine Geschäftsgebühr wie folgt fällig:
133,00 * 1,3 = 172,90 zzgl. 19,00% MwSt. = EUR 32,85 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale = Gesamt EUR 225,75
Wie Sie aus diesem Vergleich ersehen können, unterscheidet sich die Vergütung erheblich, obwohl der bearbeitende Rechtsanwalt in beiden Fällen die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gleichermaßen gewissenhaft wahrzunehmen hat und sich der Arbeitsaufwand nicht erheblich unterscheiden wird. Hauptsächlich in der potentiellen Haftungssumme ergeben sich Unterschiede.
Da sich die verschiedenen Mandate trotz gleichen Aufwandes in ihrer Werthaltigkeit erheblich unterscheiden, berechnet ein Rechtsanwalt das statistische Monatsmittel oder Jahresmittel aller Mandante, so dass lukrativere Mandate die unlukrativen Mandate ausgleichen. Die oftmals in der Öffentlichkeit mit Empörung getroffene Aussage "Der Rechtsanwalt hat für ein Schreiben EUR 1.081,24" abgerechnet ist daher in seiner buchhalterischen Schlussfolgerung falsch und inkonsequent.
Tatsächlich ist es eher so, dass einzelfallbezogen der Break-Even abhängig von der Kostenstruktur der bearbeitenden Kanzlei erst ab einem Gegenstands- bzw. Streitwert i.H.v. EUR 2.500,00 bis EUR 5.000,00 aufwärts erreicht wird. Bei darunter liegenden Werten kostet, wegen der laufenen Kanzleikosten und des Zeitaufwandes, die Bearbeitung in der Regel mehr wie sie einbringt.
Die Kostentragungspflicht hängt von der Verschuldensfrage ab. Dabei ist zu beachten, dass bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Parteien als Gesamtschuldner die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen haben. Liegt Mitverschulden vor, so wird der bearbeitende Rechtsanwalt die nicht deckungsfähigen Gebühren über Ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen. In der heutigen Zeit sollte jeder Autofahrer zumindest eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben.
Der bearbeitende Rechtsanwalt wird Sie in Ihrem Fall, er ist hierzu verpflichtet, über die entstehenden Kosten und die Kostentragungspflicht umfassend aufklären.
Gebührenschlüssel seit 1994 unverändert:
<EUR 300,00 = 1,0 Gebühr EUR 25,00
<EUR 600,00 = 1,0 Gebühr EUR 45,00
<EUR 900,00 = 1,0 Gebür EUR 65,00
<EUR 1.200,00 = 1,0 Gebühr EUR 85,00
<EUR 1.500,00 = 1,0 Gebühr EUR 105,00
<EUR 2.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 133,00
<EUR 2.500,00 = 1,0 Gebühr EUR 161,00
<EUR 3.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 189,00
<EUR 3.500,00 = 1,0 Gebühr EUR 217,00
<EUR 4.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 245,00
<EUR 4.500,00 = 1,0 Gebühr EUR 273,00
<EUR 5.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 301,00
<EUR 6.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 338,00
<EUR 7.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 375,00
<EUR 8.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 412,00
<EUR 9.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 449,00
<EUR 10.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 486,00
<EUR 13.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 526,00
<EUR 16.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 566,00
<EUR 19.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 606,00
<EUR 22.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 646,00
<EUR 25.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 686,00
<EUR 30.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 758,00
<EUR 35.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 830,00
<EUR 40.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 902,00
<EUR 45.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 974,00
<EUR 50.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.046,00
<EUR 65.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.123,00
<EUR 80.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.200,00
<EUR 95.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.277,00
<EUR 110.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.354,00
<EUR 125.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.431,00
<EUR 140.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1.508,00
<EUR 155.000,00 = 1,0 Gebühr EUR 1585,00
etc.
Wie soll ich mich bei einem Verkehrsunfall verhalten?

Sie sollten zunächst die Ruhe bewahren und sachlich bleiben.
Abzuraten ist davon, sich vom Unfallort zu entfernen.
Das Entfernen vom Unfallort ohne Ermöglichung der Datenerfassung zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder, falls keine Unfallbeteiligten anwesend sind, das Nichtverstreichenlassen einer angemessenen Zeit zwecks Vereitelung von Feststellungen ist in der Regel strafbar gem. § 142 StGB.
Zu den zu übermittelnden Daten gehört sowohl der Name und die Adresse (ggbfls. des Halters), als auch die Mitteilung der Haftpflichtversicherungsdaten.
Soweit Ihnen dies möglich ist, sollten Sie Beweise sichern. Hierzu gehört sowohl die Dokumentation der Beschädigungen, als auch des Unfallortes ansich mittels Kamera. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrzeuge zwecks Sicherung des Verkehrs vor dem Eintreffen der Polizeibeamten umgestellt werden müssen.
Besonderen Augenmerk sollten Sie auf die sofortige Sicherung von Zeugendaten legen, da wichtige Zeugen mangels Dokumentation oftmals in einem späteren Prozess verloren sind. In der Regel sind Sie für entlastende Behauptungen beweispflichtig.
Anzuraten ist in jedem Fall die Einschaltung der Polizei. Lassen Sie sich nicht auf Barzahlungen am Unfallort ohne Dokumentation der Daten und ohne die Einschaltung der Polizei ein. In der Praxis gibt es häufig Fälle, bei denen die tatsächliche Beschädigung auch bei augenscheinlich nur kleineren Schäden die Bahrzahlung um ein Vielfaches übersteigt. Mangels Beweissicherung ist dann die spätere Durchsetzung von überschießenden Ansprüchen nahezu unmöglich.
Auch bei eindeutigen Unfallgeschehen kommt es in der Praxis häufig zu zivilrechtlichen Streitigkeiten, da der gegnerische Halter oder Fahrer im Rahmen der Abwicklung die Schuld plötzlich gegenüber der Haftpflichtversicherung bestreitet. Verlassen Sie sich also nicht auf mündliche Eingeständisse unter vier Augen am Unfallort.
Seien Sie generell vorsichtig und achten Sie darauf, wer den Polizeibeamten gegenüber welche Angaben macht. Generell ist in oftmals vorliegenden Schockzuständen bei möglicher eigener (Mit-) verursachung eher anzuraten, keine Äußerungen zum Unfallhergang zu tätigen, sei es gegenüber dem Unfallgegner oder gegenüber den Polizeibeamten.
In diesem Fall können Angaben zum Unfallhergang auch noch nachträglich schriftlich mit entsprechender Skizze und Bebilderung gemacht werden.
Hüten Sie sich vor voreiligen mündlichen Schuldeingeständnissen gegenüber dem Unfallgegner oder den Polizeibeamten. Sollte gegen Sie im Nachgang daraufhin ein erfolgreiches Bußgeldverfahren eingeleitet werden, so erschwert dies die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ungemein.
Ferner ist auch gänzlich von schriftlichen Schuldanerkenntnissen abzuraten. Entweder begründen diese eine selbständige Verpflichtung oder beschneiden Einwendungen in einem späteren Prozess. Es gibt tatsächlich Unfallgegner, die immer einen Stapel vorgefertigte Schuldanerkenntnisse im Handschuhfach liegen haben.
Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Unfallschadensregulierung?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird diese Frage verneinen, soweit diese eintrittspflichtig ist.
Tatsächlich, und dies ist rechtlichen Laien nicht bekannt, verwenden KFZ Haftpflichtversicherer ein jährliches Multimillionenetat darauf, im Rahmen des sog. Schadensmanagements so schnell wie möglich an den Geschädigten ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, eines freien Sachverständigen, einem freien Mietwagenunternehmen oder freien Fachwerkstätten "heranzukommen".
Wussten Sie bspw., dass die Betreibung von Notrufsäulen an den Autobahnen von dem Gesamtverband der Versicherer aufgekauft wurde und 24 Stunden CallCenter eingerichtet wurden, um angebliche Regulierungshilfe der Versicherungen für den Geschädigten anzubieten?
Wussten Sie bspw., dass der Geschädigte, der bei dem Zentralruf der Autoversicherer anruft, sogleich an den Sachbearbeiter der Versicherung weiter verbunden wird?
Der Geschädigte muss sich um nichts mehr kümmern und fühlt sich in der Regel noch gut behütet dabei.
Tatsächlich ist es jedoch oftmals so, dass das Fahrzeug des Geschädigten zu einer unspezialisierten Werkstatt oder einer reinen Karosseriewerkstatt gebracht und zu Dumpingpreisen repariert wird. Mitarbeiter gerieren sich dann als Sachverständiger, fertigen unzureichende Fotografien an, die dann vom jeweiligen Sachbearbeiter der Versicherung ohne Sachverstand bewertet und in einem oftmals unzureichenden Reparaturauftrag umgesetzt werden. Zur Überbrückung der Reparaturzeit werden dann völlig unzureichende Vorführkleinwagen ohne Mietwagenlizenz oder solche von Billiganbietern vermittelt.
Wenn es dann im Folgenden zu Problemen mit der Abwicklung von weiteren materiellen Schadenspositionen wie der Schadenspauschale, Schmerzensgeld, Wertminderung und Nutzungsausfall, von denen der rechtliche Laie in der Regel garnichts weiß und die ihm auch von der gegenerischen Haftpflichtversicherung mangels objektiver Informationsquelle nicht mitgeteilt werden, erfährt, wird dann in der Regel viel zu spät ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der sich dann unglücklicherweise mit dem kläglichen Restschaden herumägern darf.
Bei einer Prüfung fallen dann oftmals eklatante Fehler in der bisherigen Abwicklung, z.B. bei Restwertberechnungen u.a. auf. Der Geschädigte hat es dann aber schwer noch seine Ansprüche in ordnungsgemäßen Umfang durchzusetzen.
Tatsächlich ist auch für den Fall, dass der Geschädigte keinerlei Mitschuld trägt, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unerlässlich! Die Kosten des Rechtsanwaltes werden bei Nichtverschulden vollumfänglich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen, da die Einschaltung des Rechtsanwaltes bei solchen verkehrsrechtlichen Schadensabwicklungen wegen der potentiellen Schwierigkeit und den auftretenden Problemen der Abwicklung immer geboten ist.
Wegen der Kostenersparnis wäre allein dies ausreichender Grund für die KFZ Haftpflichtversicherer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes frühzeitig zu vereiteln. Ferner werden durch anwaltliche Hilfe in der Regel 15% mehr an Schadensersatzansprüchen realisiert als ohne anwaltliche Hilfe.
Dem Geschädigten ist daher bei jedem Verkehrsunfall, auch bei solchen die nicht durch ihn verursacht wurden, immer die sofortige! Einschaltung eines Rechtsanwaltes nahe zu legen, ja geradezu geboten!
Auf was muss ich insbesondere achten, wenn ich mir in der Reparaturzeit einen Mietwagen besorge?

Seien Sie auf der Hut bei Mietwagenkosten!
Ich selbst habe bereits mehrfach über mehrere Instanzenzüge ausschließliche Mietwagenkostentsreitälle betreut, die den rechtlichen Laien in aller Regel überfordern.
Bei Fahrzeugausfall nimmt der Geschädigte üblicherweise einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung in Anspruch.
Mietwagenunternehmen berechnen bei unfallbedingten Vermietungen in einem Großteil der Fälle spezielle Unfallersatztarife die meistens 100% bis 400% über dem Normaltarif liegen.
Der Mietwagenunternehmer geht davon aus, dass die Mietwagenkosten dabei von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden.
Aus dem Gemengelage der verschiedenen Interessen, der Miewagenunternehmer möchte möglichst hohe Mietwagenkosten berechnen, dem Geschädigten ist die Kostenhöhe in der Regel egal, da er die Kosten nicht selbst tragen muss, die gegnerische Haftpflichtversicherung hat auf die vertragliche Preisbildung keinen Einfluss, treten marktwirtschaftliche Regularien zu Lasten der Haftpflichtversicherer außer Kraft.
Aus diesem Grund hat sich in den letzten Jahren eine umfassende und höchstrichterliche Kasuistik zur Frage der Angemessenheit von Mietwagenkosten entwickelt.
Im Wesentlichen haben Mietwagenunternehmen in der Vergangenheit die Erforderlichkeit eines speziellen Unfallersatztarifs damit begründet, dass es sich um ein nicht planbares Vorhaltegeschäft handele, dass erhöhten Aufwand an Personal und Kosten erforderlich mache. Ferner werde von dem geschädigten Mieter in aller Regel keine Kaution oder Vorleistung verlangt und die letztliche Abwicklung erfolge erst mehrere Monate nach Anmietung des Fahrzeugs.
Wenn der Geschädigte nun völlig blauäugig und unaufgeklärt ein solches Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, kommt es bei der späteren Abwicklung oftmals zu Problemen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen ihrer Meinung nach angemessenen Teil der Mietwagenkosten übernimmt und der Geschädigte als Schuldner des Mietwagenunternehmens dann auf der erheblichen Restforderung sprichwörtlich "sitzen bleibt".
Aus diesem Grund hat sich der BGH mehrfach dazu eingelassen, welche Obliegenheiten der Geschädigte bei der Auswahl des Tarifs zu beachten hat. Ferner hat sich in der überwiegenden Gerichtspraxis die Berechnung nach der Schwacke Mietwagenpreistabelle zur Ermittlung des angemessenen und erforderlichen Mietwagenpreises durchgesetzt, wenn auch die Versicherungswirtschaft durch entsprechende eigen erstellte Werke bspw. des Fraunhofer Instituts niedrigere Regelsätze zu Grunde legen will.
Beachten Sie daher bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs das Folgende:
1) Vergleichen Sie die Tarife zumindest dreier ortsansässiger Mietwagenunternehmen.
2) Fragen Sie, ob es sich bei dem Tarif um einen Normaltarif oder um einen Unfallersatztarif handelt.
3) Fragen Sie, ob sich die Tarifhöhe im Falle eines Unfallersatztarifs nach der im PLZ Bereich gültigen Schwacke Liste richtet.
4) Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Tarifhöhe den rechtsgültigen Voraussetzungen gem. Schwacke Liste entspricht und das Mietwagenunternehmen auf Nachforderungen verzichten wird, wenn wegen der Höhe des Unfallersatztarifs die gegnerische Haftpflichtversicherung aus diesem Grund nicht den vollen Tarif übernimmt.
5) Achten Sie darauf, dass das Mietwagenunternehmen den Geschädigten deutlich und unmissverständlich darüber aufklären muss, dass der berechnete Tarif deutlich über dem Normaltarif liegt und die Gefahr besteht, dass die Versicherung möglicherweise nicht den vollen Tarif übernehmen wird. Bei Verletzung dieser Pflicht kommen Regressansprüche des Geschädigten gegen das Mietwagenunternehmen in Betracht.
6) Kontaktieren Sie bei Unsicherheit einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und sprechen mit Ihm auch über die Möglichkeiten einer Nutzungsausfallentschädigung.
Kann ich mein beschädigtes Fahrzeug auch selbst begutachten lassen?

Da der Geschädigte die Beweislast für Art, Umfang und Ausmaß der Beschädigungen trägt, wird ein Sachverständigengutachten regelmäßg erforderlich sein.
Dabei ist insbesondere auf die Unabhängigkeit des KFZ-Sachverständigen zu achten. Man sollte sich nicht ausschließlich auf ein von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten verlassen, da die anfallenden Privatgutachterkosten erstattungspflichtig sind.
Achten Sie jedoch darauf, dass Gutachterkosten bei Bagatellschäden nicht erforderlich sind. Hier reicht es aus, einen Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung beizubringen, deren Kosten, sollte es zu keiner Verrechnung kommen, ebenfalls erstattungspflichtig sind.
Ein Bagatellschaden liegt dann vor, wenn der Schaden EUR 700,00 bis EUR 750,00 nicht übersteigt. Der Laie sollte sich dabei nach dem äußerlichen Schadensbild und seiner Lebenserfahrung richten. Beachten Sie jedoch, dass in Zukunft mit einer Anhebung der Bagatellgrenze zu rechnen ist. Sie sollten in jedem Fall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten.
Beachten Sie, dass im Falle des Mitverschuldens an dem Unfall, ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nur in Höhe der Haftungsquote des Unfallgegners besteht.
In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten. Dieser wird sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen sowie die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer kostenneutralen Begutachtung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung prüfen.
Bei Gefälligkeitsgutachten können im Falle des kollusiven Zusammenwirkens und offensichtlicher Unrichtigkeit Ersatzansprüche entfallen. Ferner ist ein solches Vorgehen strafrechtlich äußerst bedenklich und hiervon dringend abzuraten.
Welche Ansprüche stehen mir gegen den Unfallverursacher zu?

Ihnen stehen eine Vielzahl potentieller Ansprüche gegen den Schädiger sowie die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung zu. Aus der schieren Masse der materiellen Schadenspositionen erschließt sich Ihnen auch die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Sie werden Verständnis dafür haben, dass vorliegend nur eine Auswahl der wichtigsten Schadenspositionen erfolgen kann:
Fahrzeugschaden
Sie können den Fahrzeugschaden nach Ihrer Wahl entweder auf Basis einer Reparaturrechnung, nach tatsächlich erfolgter Reparatur durch eine Fachwerkstatt abrechnen, oder aber die gutachterlich festgestellten Reparaturkostenauf fiktiv in Geld geltend machen. In ersterem Fall wird sich die Fachwerkstatt Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel abtreten lassen, in letzterem Fall bleibt es hingegen Ihnen überlassen, ob Sie die Reparatur durch eine freie Werkstatt, in Eigenregie oder garnicht durchführen wollen.
Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens können Sie den Wiederbeschaffungsauwand ersetzt verlangen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor Verunfallung abzüglich des Restwertes errechnet. Über die Höhe des Restwertes entsteht in der Praxis häufig Streit.
Sollten die Reparaturkosten und eine ggbfls. vorliegende Wertminderung den Widerbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, so können Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, da Ihnen, was Ihr gewohntes Fahrzeug angeht, ein Integritätsinteresse zu Gute kommt. In diesem Fall wird also nicht zwingend auf Totalschadensbasis abgerechnet. Beachten Sie jedoch, dass man von Ihnen erwartet, dass Sie das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiternutzen, da Sie ansonsten gerade kein gesteigertes Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.
Sollten Sie selbständig oder freiberuflich tätig sein, so können Sie in der Regel tatsächlich angefallene Mehrwertsteuerbeträge wegen Ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn das beschädigte Fahrzeug kein Bestandteil des Betriebsvermögens ist.
Mietwagenkosten
Für entstandene Mietwagenkosten können Sie Geldersatz verlangen soweit diese erforderlich waren. Grundsätzlich dürfen Sie ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten wie Ihr beschädigtes Fahrzeug. Achten Sie auf den Mietwagentarif!
Nutzungsausfallentschädigung
Sie können Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichten und Ihnen durch die Beschädigung Ihres Fahrzeugs Gebrauchsvorteile entgangen sind. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Schwacke Liste Nutzungsausfallentschädigung.
Abschlepp- und Bergungskosten
Grundsätzlich sind Abschleppkosten erstattungsfähig. Dabei sollten Sie sich nicht damit zufrieden geben, zur nächsten Fachwerkstatt abgeschleppt zu werden. In der Regel wird man Ihnen das Apschleppen zu Ihrer Vertrauenswerkstatt zubilligen müssen.Ebenfalls sind Bergungskosten erstattungsfähig.
An- und Abmeldekosten
Die Kosten der Abmeldung des Unfallfahrzeugs und der Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeugs sind im Totalschadensfall zu erstatten. Die Pauschalkosten hierfür belaufen sich in der Regel auf EUR 60,00 - 70,00.
Rechtsanwaltsgebühren
Dem Geschädigten sind zur Herstellung der Waffengleichheit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Dies gilt auch bei einfach gelagerten Bagatellschäden!
Finanzierungskosten
Zur Wiederherstellung seiner Fahrbereitschaft muss der Geschädigte oftmals in Vorleistung treten, wenn sich die Schadensregulierung verzögert. Entsprechende Finanzierungskosten wie Kreditkosten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass seitens des Geschädigten verlangt werden kann, die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hinzuweisen, dass eigene Finanzmittel zur Erbringung von Vorleistungen nicht ausreichen und daher der Schaden zunächst fremdfinanziert werden muss.
Gutachterkosten
Gutachterkosten sind erstattungspflichtig soweit es sich nicht um Bagatellschäden unter EUR 700,00 bis EUR 750,00 handelt.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld als immaterieller Nichtvermögensschaden ist als Ausgleich und Genugtuung erstattungspflichtig. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall kennzeichnenden Besonderheiten. Dabei ist insbesondere die Art der Schmerzen, die Schwere der Verletzungen, die verletzungsbedingten Leiden sowie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beachten. Beispielsweise sind bei einem HWS Syndrom abhängig vom Schweregrad, Dauer und Stärke der Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Einsatzes einer Schanzchen Krawatte zwischen EUR 250,00 und in extremen Fällen EUR 5.000,00 erstattungpflichtig.
Erwerbsschäden
Erwerbsschäden sind erstattungspflichtig. Der Erwerbsschaden umfasst den reinen Einkommensverlust sowie erwerbsminderungsbedingte entgangene Vermögensvorteile und sonstige wirtschaftliche Nachteile. Bei selbständigen ist die konkrete Bezifferung regelmäßig schwierig und arbeitsaufwendig, so das oftmals ein betriebswirtschaftliches Gutachten von Nöten sein wird.
Haushaltsführungsschaden
Danach sind erstattungspflichtig sowohl vermehrte verletzungsbedingte Bedürfnisse, die durch Einstellung einer Hilfskraft kompensiert werden müssen als auch die verletzungsbedingt geminderte oder aufgehobene Fähigkeit konkrete Haushaltstätigkeiten ausüben zu können.
Heilbehandlungskosten
Erstattungspflichtig sind sowohl ärztliche Behandlungskosten, Kosten für kosmetische Operationen, Heilpraktikerkosten, Kosten für Heilmittel, Arznei und Verbandsmittel sowie auch Vermögensfolgeschäden wie der Verlust von Beitragsrückerstattungen in der Krankenversicherung.
Wo kann ich noch mehr über meine Rechte bei einem Unfall erfahren?

Ich freue mich, dass Sie sich für die Thematik des Verkehrsunfallrechts interessieren.
Diese Thematik kann in dem vorliegenden Fragen- und Antwortenkatalog aus Gründen der Übersichtlichkeit nur oberflächlich behandelt werden. Aus diesem Grund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Best unter www.verkehrsunfallrecht-best.de ein Informationsportal an, welches im Februar 2011 aufgelegt wurde und in Zukunft für Sie interessante Informationen über aktuelle oder wissenswerte Problemkreise und Urteile aus dem Verkehrsunfallrecht behandelt.
Da es sich hierbei um eine unentgeltliche Servicedienstleistung von Rechtsanwalt Best in seiner privaten Zeit handelt, bitte ich Sie um Verständnis, wenn Umfang und Tiefe nicht Ihren Anforderungen entsprechen sollte. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, mich unter rechtsanwalt@kanzlei-best.de zu kontaktieren, um konstruktiv an den Inhalten mitzuwirken.
06322 994 966 8
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Für mehr Informationen:
- Hier entsteht in Kürze eine Newsabteilung rund um das Verkehrsunfallrecht als Service der Rechtsanwaltskanzlei Best